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Fassungsvergleich zu Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz 1
Art. 4 (ÜR)neu
in Kraft ab 26.04.1963 · idF BGBl. Nr. 325/1975 Art. 4 (ÜR)↗RIS↗
Artikel IV.
(Anm.: zu den §§ 5a und 6, BGBl. Nr. 163/1955)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung nach Ablauf des Tages der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer sind innerhalb eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
(3) (Grundsatzbestimmung) Die dem § 4a entsprechenden Bestimmungen der Ausführungsgesetze sind mit 1. September 1966 in Kraft zu setzen.