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Fassungsvergleich zu ÄrzteG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ärztegesetz 1984 (ÄrzteG) (aufgehoben) 1
Art. 4 (ÜR)aufgehoben
in Kraft 11.02.1994 – 10.11.1998 · idF BGBl. Nr. 100/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998 Art. 4 (ÜR)↗RIS↗
Artikel IV
(Anm.: zu BGBl. Nr. 373/1984)
(1) Die bis zum Inkrafttreten der im Artikel III Abs. 1 genannten Bestimmungen erworbenen Berechtigungen zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt gelten ab Inkrafttreten der im Artikel III Absatz 1 genannten Bestimmungen als Berechtigungen zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin.
(2) Die bis zum Inkrafttreten der im Artikel III Abs. 1 genannten Bestimmungen als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum praktischen Arzt anerkannten Einrichtungen gelten ab Inkrafttreten der im Artikel III Abs. 1 genannten Bestimmungen als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin.