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Fassungsvergleich zu Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 22.05.1876 · idF RGBl. Nr. 70/1876 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5.
Die Angehörigen des einen der contrahirenden Staaten, welche im anderen wohnhaft sind, stehen nicht unter den Militärgesetzen des Landes, in dem sie sich aufhalten, sondern bleiben denjenigen ihres Vaterlandes unterworfen.
Sie sind insbesondere von allen Geld- und Natural-Leistungen, welche als Ersatz für den persönlichen Militärdienst auferlegt werden, sowie von militärischen Requisitionen, befreit, mit Ausnahme der Einquartierungen und solcher Lieferungen, welche durch den Besitz bedingt sind.
Ebenso sind sie frei von jedem Dienste in der Nationalgarde, Miliz, Landwehr (Honved), Landsturm sowohl, als in den Ortbürgerwachen.