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Fassungsvergleich zu II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)××

Änderungen zwischen den Fassungen

II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 04.09.1900 · idF RGBl. Nr. 174/1913 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5.
Die Kriegsgefangenen können in Städten, Festungen, Lagern oder an anderen Orten untergebracht werden mit der Verpflichtung, sich nicht über bestimmte Grenzen hinaus zu entfernen; dagegen ist ihre Einschließung nur als unerläßliche Sicherungsmaßregel statthaft.