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Fassungsvergleich zu Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 16.06.1925 · idF BGBl. Nr. 189/1925 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5.
Die Entscheidungen des Schiedsrichters bedürfen keiner Formalität zu ihrer Vollstreckbarkeit außer jener der Zustellung nach den vom Schiedsrichter zu erlassenden Vorschriften, und gegen sie ist vor keiner Instanz und aus keinerlei Grund Beschwerde zulässig.