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Fassungsvergleich zu Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.05.1925 · idF BGBl. Nr. 155/1925 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5.
Unter Vorbehalt anderweitiger Vereinbarung tritt der ständige Vergleichsrat an dem vom Vorsitzenden bezeichneten Orte zusammen.