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Fassungsvergleich zu Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 07.07.1926 · idF BGBl. Nr. 176/1926 Art. 5↗RIS↗
Titel II.
Landesfonds.
Artikel 5.
Das Königreich Italien erklärt, zugunsten des Bundeslandes Tirol auf alle Rechtsansprüche an den dem Lande gehörigen oder in der Verwaltung des Landes gestandenen Fonds zu verzichten, mit Ausnahme der in der Beilage B angegebenen, die in ihrem gegenwärtigen Bestande, und mit Verzicht des Bundeslandes Tirol auf alle Rechtsansprüche hieran, zur vollen freien Verfügung des Königreiches Italien werden gestellt werden.