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Fassungsvergleich zu Niederlassungsvertrag (Ägypten)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Niederlassungsvertrag (Ägypten) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 29.10.1929 · idF BGBl. Nr. 362/1929 Art. 5↗RIS↗
Artikel V. Dieses Übereinkommen soll 14 Tage nach dem Tage seiner Unterzeichnung ausführbar sein. Es soll durch die zuständigen Behörden der beiden Länder genehmigt werden, und der Austausch der Ratifikationsurkunden soll sobald wie möglich in Wien stattfinden.
Geschehen zu Wien, am 14. Oktober 1929 in zweifacher Ausfertigung.