Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
Artikel 5.
Italien verzichtet
a) auf seinen Anspruch für Kosten der Heimbeförderung von Kriegsgefangenen;
b) auf seinen Anspruch aus allfälligen Berichtigungen der Abrechnungen für Miete von rollendem Material, die im Artikel 3 des Übereinkommens 9 von Portorose vorgesehen sind;
c) auf seinen Anspruch für die Ausgabe der Bons der Cassa Beneta auf dem Gebiete des Königreiches Italien während des Krieges.