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Fassungsvergleich zu Unabhängigkeitserklärung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unabhängigkeitserklärung 1
Art. 5neu
in Kraft ab 02.05.1945 · idF StGBl. Nr. 1/1945 Art. 5↗RIS↗
Art. V: Von diesem Tage (Anm.: das ist der 1. 5. 1945) an stehen alle Österreicher wieder im staatsbürgerlichen Pflicht- und Treueverhältnis zur Republik Österreich.
In pflichtgemäßer Erwägung des Nachsatzes der erwähnten Moskauer Konferenz, der lautet:
“Jedoch wird Österreich darauf aufmerksam gemacht, daß es für die Beteiligung am Kriege auf seiten Hitlerdeutschlands Verantwortung trägt, der es nicht entgehen kann, und daß bei der endgültigen Regelung unvermeidlich sein eigener Beitrag zu seiner Befreiung berücksichtigt werden wird.”,
wird die einzusetzende Staatsregierung ohne Verzug die Maßregeln ergreifen, um jeden ihr möglichen Beitrag zu seiner Befreiung zu leisten, sieht sich jedoch genötigt, festzustellen, daß dieser Beitrag angesichts der Entkräftung unseres Volkes und Entgüterung unseres Landes zu ihrem Bedauern nur bescheiden sein kann.
Wien, den 27. April 1945.
Urkund dessen die eigenhändigen Unterschriften der Vorstände der politischen Parteien Österreichs:
Für den Vorstand der österreichischen Sozialdemokratie, nunmehr Sozialistische Partei Österreichs (Sozialdemokraten und Revolutionäre Sozialisten):
Dr. Karl Renner m. p.
Dr. Adolf Schärf m. p.
Für den Vorstand der Christlichsozialen Volkspartei bzw. nunmehr
Österreichische Volkspartei:
Leopold Kunschak m. p.
Für die Kommunistische Partei Österreichs:
Johann Koplenig m. p.
Anmerkung
Zum Begriff "Österreicher" vgl. das
Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 59/1945
Schlagworte
Bundesbürger, Staatsbürger