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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels – Protokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels – Protokoll 1
Art. 5neu
in Kraft ab 07.06.1950 · idF BGBl. Nr. 203/1950 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Das vorliegende Protokoll tritt an dem Tage in Kraft, an dem zwei oder mehrere Staaten Vertragspartner dieses Protokolls geworden sind. Die im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthaltenen Abänderungen treten in bezug auf das Internationale Abkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 18. Mai 1904, in Kraft, wenn zwanzig Vertragspartner dieses Abkommens Partner des vorliegenden Protokolls geworden sein werden, und in bezug auf das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910, wenn zwanzig Vertragspartner dieses Übereinkommens Partner des vorliegenden Protokolls geworden sein werden; und in der Folge soll jeder Staat, der Vertragspartner des Abkommens oder Übereinkommens wird, nachdem die Abänderungen hiezu in Kraft getreten sind, Vertragspartner des abgeänderten Abkommens oder Übereinkommens werden.