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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (Prot.)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (Prot.) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 07.06.1950 · idF BGBl. Nr. 204/1950 Art. 5↗RIS↗
Artikel V
1. Das vorliegende Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem zwei oder mehrere Staaten Vertragspartner dieses Protokolls geworden sind.
2. Die im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthaltenen Abänderungen treten in bezug auf jedes dieser Abkommen in Kraft, wenn die Mehrheit der Vertragspartner des Abkommens Vertragspartner des vorliegenden Protokolls geworden ist, und in der Folge soll jeder Staat, der Vertragspartner eines der beiden Abkommen wird, nachdem die Abänderungen hiezu in Kraft getreten sind, Vertragspartner des abgeänderten Abkommens werden.