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Fassungsvergleich zu Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde××

Änderungen zwischen den Fassungen

Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde 1
Art. 5neu
in Kraft ab 27.02.1954 · idF BGBl. Nr. 155/1953 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Auf geschützte Personen, die in die Gewalt der Gegenpartei gefallen sind, ist dieses Abkommen bis zu ihrer endgültigen Heimschaffung anzuwenden.