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Fassungsvergleich zu Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzprotokoll)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzprotokoll) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 09.05.1957 · idF BGBl. Nr. 127/1957 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die Privilegien und Immunitäten werden den Vertretern der Mitglieder nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen die unabhängige Ausübung ihrer Pflichten in Verbindung mit dem Europarat zu sichern. Infolgedessen hat ein Mitglied nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität seiner Vertreter in jedem Falle aufzuheben, in dem nach der Meinung des Mitgliedes die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem die Immunität ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.