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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 21/1960 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5.
In diesem Vertrag bedeutet
1. die Bezeichnung “Konsulat” ein Generalkonsulat, ein Konsulat oder ein Vizekonsulat;
2. die Bezeichnung “Konsul” einen Generalkonsul, einen Konsul oder einen Vizekonsul, sofern sie Leiter eines Konsulates sind;
3. die Bezeichnung “Beamte des Konsulardienstes” Personen, die konsularische Amtsbefugnisse ausüben, ohne Leiter eines Konsulates zu sein;
4. die Bezeichnung “Mitarbeiter des Konsulates” alle im Konsulat tätigen Personen einschließlich der Hilfskräfte, sofern sie nicht unter Punkt 2 oder 3 fallen.