Änderungen zwischen den Fassungen
Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation
1§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
ARTIKEL 5
a) kann die Assoziation Fonds, Gold oder Zahlungsmittel jeder Art besitzen und Guthaben in jeder Währung unterhalten;
b) kann die Assoziation frei ihre Fonds, ihr Gold oder ihre Zahlungsmittel von einem Land in ein anderes oder innerhalb irgendeines Landes überweisen und alle in ihrem Besitz befindlichen Zahlungsmittel in jede andere Währung konvertieren.