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Fassungsvergleich zu Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen 1
Art. 5neu
in Kraft ab 07.10.1963 · idF BGBl. Nr. 66/1964 Art. 5↗RIS↗
TEIL III
SKLAVEREI UND SKLAVEREIÄHNLICHE EINRICHTUNGEN UND PRAKTIKEN
Artikel 5
In einem Land, in dem die Abschaffung der Sklaverei oder der in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen oder Praktiken oder der Verzicht darauf noch nicht in vollem Umfang erfolgt ist, soll das Verstümmeln, Brandmarken oder sonstige Kennzeichnen eines Sklaven oder einer Person in sklavereiähnlicher Rechtsstellung zur Bezeichnung dieser Rechtsstellung oder als Strafe oder aus einem anderen Grunde oder die Teilnahme daran ein Verbrechen nach den Gesetzen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sein; Personen, die dieser Verbrechen überführt werden, werden bestraft.