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Norm
Abkommen über internationale Ausstellungen (P2)
Fassungen
Art. 5 Abkommen über internationale Ausstellungen (P2)
BGBl
Art. 5 Abkommen über internationale Ausstellungen (P2)
Judikatur
Art. 5 Abkommen über internationale Ausstellungen (P2)
Art. 5 Abkommen über internationale Ausstellungen (P2)
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Abkommen über internationale Ausstellungen (P2)
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Abkommen über internationale Ausstellungen (P2)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 5
neu
in Kraft ab 10.11.1967 · idF
BGBl. Nr. 131/1968
Art. 5↗
RIS↗
ARTIKEL 5
Nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls bewirkt jeder neue Beitritt zum Abkommen zwangsläufig den Beitritt zum vorliegenden Protokoll.