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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien 1
Art. 5neu
in Kraft ab 26.09.1968 · idF BGBl. Nr. 378/1968 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Der Empfangsstaat gewährt den Konsuln bei er Ausübung ihrer Amtstätigkeit die weitestgehende Unterstützung und Hilfe.