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Norm
Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien
Fassungen
Art. 5 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien
BGBl
Art. 5 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien
Judikatur
Art. 5 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien
Art. 5 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien
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Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien
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Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 5
neu
in Kraft ab 26.09.1968 · idF
BGBl. Nr. 378/1968
Art. 5↗
RIS↗
Artikel 5
Der Empfangsstaat gewährt den Konsuln bei er Ausübung ihrer Amtstätigkeit die weitestgehende Unterstützung und Hilfe.