Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
Artikel 5
a) geeignete Unterkünfte für die österreichischen Lehrer, einschließlich der notwendigen Strom- und Wasserversorgung sowie der Transportmittel (Kraftwagen und Kraftfahrer für die österreichischen Lehrer);
b) ärztliche Betreuung, Spitalspflege und chirurgische Behandlung (ausgenommen Zahnchirurgie und Zahnersatz) für die österreichischen Lehrer bis zu einem Betrag von 2000 baht pro Person und Jahr;
c) besondere Berücksichtigung finden Fälle von Verletzungen und Erkrankungen, die sich die österreichischen Lehrer in Ausübung ihrer Pflichten zuziehen.