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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn 1
Art. 5neu
in Kraft ab 30.04.1977 · idF BGBl. Nr. 146/1977 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Der Empfangsstaat stellt jedem Mitglied des Konsulats, das Staatsangehöriger des Entsendestaates ist, einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis aus, der seine Identität und seine Eigenschaft als Mitglied des Konsulats bestätigt.