Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
Artikel 5
Der Empfangsstaat stellt jedem Mitglied des Konsulats, das Staatsangehöriger des Entsendestaates ist, einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis aus, der seine Identität und seine Eigenschaft als Mitglied des Konsulats bestätigt.