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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände 1
Art. 5neu
in Kraft ab 10.01.1980 · idF BGBl. Nr. 162/1980 Art. 5↗RIS↗
ARTIKEL V
(1) Starten zwei oder mehr Staaten einen Weltraumgegenstand gemeinsam, so haften sie solidarisch für jeden daraus entstehenden Schaden.
(2) Ein Startstaat, der Schadensersatz geleistet hat, hat einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Teilnehmer an dem gemeinsamen Start. Die Teilnehmer an einem gemeinsamen Start können über die Aufteilung der finanziellen Verpflichtung, für die sie solidarisch haften, Übereinkünfte schließen. Solche Übereinkünfte lassen das Recht eines geschädigten Staates unberührt, den gesamten Schadensersatz nach diesem Übereinkommen von einzelnen oder allen der solidarisch haftenden Startstaaten zu fordern.
(3) Ein Staat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen ein Weltraumgegenstand gestartet wird, gilt als Teilnehmer an einem gemeinsamen Start.