Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen 1
Art. 5neu
in Kraft ab 06.03.1980 · idF BGBl. Nr. 163/1980 Art. 5↗RIS↗
Artikel V
Ist ein in eine Erdumlaufbahn oder darüber hinaus gestarteter Weltraumgegenstand mit der Bezeichnung oder Registernummer nach Artikel IV Absatz 1 Buchstabe b oder mit beiden gekennzeichnet, so notifiziert der Registerstaat dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, wenn er die Angaben über den Weltraumgegenstand nach Artikel IV übermittelt. In diesem Fall vermerkt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Notifikation im Register.