Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
Artikel 5
Räumlichkeiten für das Postamt
Die Vereinten Nationen stellen auf eigene Kosten der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung die für die Abwicklung des Postdienstes erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung. Sie sorgen gleichfalls auf eigene Kosten für Überwachung, Instandhaltung, Beleuchtung und Beheizung.