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Fassungsvergleich zu UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, IAEO××

Änderungen zwischen den Fassungen

UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, IAEO 1
Art. 5neu
in Kraft ab 24.08.1979 · idF BGBl. Nr. 417/1980 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Räumlichkeiten für das Postamt
Die Vereinten Nationen stellen auf eigene Kosten der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung die für die Abwicklung des Postdienstes erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung. Sie sorgen gleichfalls auf eigene Kosten für Überwachung, Instandhaltung, Beleuchtung und Beheizung.