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Fassungsvergleich zu Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge 1
Art. 5neu
in Kraft ab 27.01.1980 · idF BGBl. Nr. 40/1980 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Gründungsverträge internationaler Organisationen und im Rahmen einer internationalen Organisation angenommene Verträge
Dieses Übereinkommen findet auf jeden Vertrag Anwendung, der die Gründungsurkunde einer internationalen Organisation bildet, sowie auf jeden im Rahmen einer internationalen Organisation angenommenen Vertrag, unbeschadet aller einschlägigen Vorschriften der Organisation.