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Fassungsvergleich zu Entwicklungshilfe - Entwicklung Kühlschlachthof, Fleischhauerei (Cabo Verde)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungshilfe - Entwicklung Kühlschlachthof, Fleischhauerei (Cabo Verde) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.1983 · idF BGBl. Nr. 602/1982 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
(1) Die zuständigen Behörden der Republik Kap Verde haften für alle Schäden, die der österreichische Experte bei Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben einem Dritten zufügt. Hinsichtlich solcher Schäden werden die zuständigen Behörden der Republik Kap Verde den österreichischen Experten schad- und klaglos halten.
(2) Die zuständigen Behörden der Republik Kap Verde haben nur dann das Recht, vom österreichischen Experten Schadenersatz zu verlangen, wenn dieser den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.