Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen 1
Art. 5neu
in Kraft ab 28.04.1983 · idF BGBl. Nr. 254/1983 Art. 5↗RIS↗
ARTIKEL 5
Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden bei der Berechnung einer Frist mitgezählt. Fällt jedoch der dies ad quem einer Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist, auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Tag, der wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt wird, so wird die Frist dahin verlängert, daß sie den nächstfolgenden Werktag einschließt.