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Fassungsvergleich zu Entwicklungshilfe - Kooperationsabkommen (Rwanda)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungshilfe - Kooperationsabkommen (Rwanda) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.12.1984 · idF BGBl. Nr. 420/1984 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
(1) Die Republik Rwanda haftet:
1. für die Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens entstehen;
2. für die Schäden, welche die österreichischen Fachkräfte bei Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens verursachen. Hinsichtlich solcher Schäden wird die Regierung der Republik Rwanda die österreichischen Fachkräfte schad- und klaglos halten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 hat die Regierung der Republik Rwanda das Recht, von den österreichischen Fachkräften Schadenersatz zu verlangen, wenn diese den Schaden durch arglistiges Vorgehen oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht haben.