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Fassungsvergleich zu Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Cabo Verde)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Cabo Verde) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.05.1987 · idF BGBl. Nr. 131/1987 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
(1) Die österreichischen Fachkräfte genießen auf dem Hoheitsgebiet von Kap Verde die Immunität vor Strafverfolgung durch die Behörden der Republik Kap Verde für Handlungen und Meinungsäußerungen in Ausübung ihrer Funktion.
(2) Die Regierung der Republik Kap Verde steht für jede Klage ein, die gegen die österreichischen Fachkräfte eingebracht werden kann und übernimmt die volle Haftung im Zusammenhang mit Handlungen, welche die österreichischen Fachkräfte bei Ausübung ihrer Funktion begangen haben.