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Fassungsvergleich zu Antarktis-Vertrag××

Änderungen zwischen den Fassungen

Antarktis-Vertrag 1
Art. 5neu
in Kraft ab 25.08.1987 · idF BGBl. Nr. 39/1988 Art. 5↗RIS↗
Artikel V
1. Kernexplosionen und die Beseitigung radioaktiven Abfalls sind in der Antarktis verboten.
2. Werden internationale Übereinkünfte über die Nutzung der Kernenergie einschließlich von Kernexplosionen und der Beseitigung radioaktiven Abfalls geschlossen, denen alle Vertragsparteien angehören, deren Vertreter zur Teilnahme an den in Artikel IX vorgesehenen Tagungen berechtigt sind, so finden die durch solche Übereinkünfte festgelegten Vorschriften in der Antarktis Anwendung.