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Fassungsvergleich zu Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT 1
Art. 5neu
in Kraft ab 04.06.1988 · idF BGBl. Nr. 312/1988 Art. 5↗RIS↗
ARTIKEL 5
Nachrichtenverkehr
Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr und der Übermittlung aller ihrer Schriftstücke hat die INTELSAT im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung als sie anderen zwischenstaatlichen nichtregionalen Organisationen in bezug auf Prioritäten, Posttarife und -gebühren und alle Arten von Fernmeldeverbindungen gewährt wird, soweit dies mit internationalen Übereinkünften, Regelungen und Absprachen vereinbar ist, denen diese Vertragspartei angehört. Der amtliche Nachrichtenverkehr der INTELSAT, gleichviel mit welchem Nachrichtenmittel, unterliegt nicht der Zensur.