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Fassungsvergleich zu Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer Raumflug (UdSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer Raumflug (UdSSR) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.03.1989 · idF BGBl. Nr. 113/1989 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
(1) Die Durchführung der in den Artikeln 1 bis 3 vorgesehenen Verpflichtungen der Vertragsparteien wird in einem gesonderten Vertrag geregelt.
(2) Zu diesem Zweck werden von den Vertragsparteien die folgenden Stellen beauftragt:
a) von der Republik Österreich: der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung der Republik Österreich;
b) von der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken: Glawkosmos der UdSSR, Moskau.