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Fassungsvergleich zu Privilegien und Immunitäten des Europarates (5. Zusatzprotokoll)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privilegien und Immunitäten des Europarates (5. Zusatzprotokoll) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.06.1992 · idF BGBl. Nr. 218/1992 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rats:
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
c) den Zeitpunkt jedes Inkrafttretens dieses Protokolls gemäß Artikel 3;
d) jeden anderen Akt, jede andere Notifikation oder Mitteilung in bezug auf dieses Protokoll.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg, am 18.Juni 1990, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.