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Fassungsvergleich zu Errichtung und Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung und Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 21.05.1994 · idF BGBl. Nr. 501/1994 Art. 5↗RIS↗
Artikel V
Ausweitung des Leistungsangebotes
Bei einer Ausweitung des Leistungsangebotes des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) und einem daraus resultierenden Mehrbedarf haben sich das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und das Land Niederösterreich vor der Genehmigung bzw. Errichtung der entsprechenden Kurse, Lehrgänge und postgradualen Studien über eine entsprechende Ausweitung der Landesverpflichtung gemäß Art. IV zu einigen.