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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 14.01.1996 · idF BGBl. Nr. 127/1996 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Unabhängigkeit der Mitglieder des Gerichtshofs und des Kanzlers
Die Schlichter, die Schiedsrichter und der Kanzler üben ihr Amt in völliger Unabhängigkeit aus. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit geben sie eine Erklärung ab, daß sie ihre Befugnisse unparteiisch und gewissenhaft ausüben werden.