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Norm
Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes
Fassungen
Art. 5 Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes
BGBl
Art. 5 Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes
Judikatur
Art. 5 Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes
Art. 5 Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 5
neu
in Kraft ab 01.05.1998 · idF
BGBl. I Nr. 61/1998
Art. 5↗
RIS↗
Artikel 5
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.