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Fassungsvergleich zu Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.05.1998 · idF BGBl. I Nr. 61/1998 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.