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Fassungsvergleich zu Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.08.1989 · idF BGBl. Nr. 343/1989 Art. 5↗RIS↗
Artikel V
Die Löschung der im Artikel IV, Abs. 1, erwähnten grundbücherlichen Bemerkung hat zu erfolgen, wenn nach dem Ergebnisse des in den folgenden Paragraphen geregelten Verfahrens anzunehmen ist, dass auf der betreffenden Liegenschaft Bäume als selbständige Vermögensobjecte nicht mehr bestehen und auch nicht gemäß Artikel III, Abs. 1, durch Nachpflanzungen entstehen können.