Änderungen zwischen den Fassungen
Grundbuchsrechtliche und Exekutionsbestimmungen hinsichtlich der als Felddienstbarkeiten sich darstellenden Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesenservituten (Vorarlberg) (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 5aufgehoben
Artikel V.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Minister der Jusitz beauftragt.
Wien, am 24. Februar 1905.