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Fassungsvergleich zu Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst××

Änderungen zwischen den Fassungen

Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst 1
Art. 5neu
in Kraft ab 04.12.1923 · idF BGBl. Nr. 75/1924 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5.
Der Ausdruck „Werke der Literatur und Kunst“ umfaßt Bücher, Broschüren und alle anderen Schriftwerke; dramatische oder dramatisch-musikalische Werke, choreographische Werke, Werke der Tonkunst mit oder ohne Text; Zeichnungen, Werke der Malerei und Bildhauerei, Stiche; Werke der Photographie, Lithographien, geographische Karten, geographische, topographische, architektonische oder allgemein wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art; überhaupt jedes Erzeugnis aus dem Bereiche der Literatur oder Kunst, das auf irgendeine Druck- oder Vervielfältigungsart veröffentlicht werden kann.
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