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Fassungsvergleich zu Protokoll über die Schiedsklauseln××

Änderungen zwischen den Fassungen

Protokoll über die Schiedsklauseln 1
Art. 5neu
in Kraft ab 13.03.1928 · idF BGBl. Nr. 57/1928 Art. 5↗RIS↗
5. Das gegenwärtige Protokoll, dessen Zeichnung allen Staaten freisteht, soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich bei dem Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt werden, der die Hinterlegung allen Vertragsstaaten mitteilen wird.