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Fassungsvergleich zu Auslieferung von Verbrechern (Zusatzabkommen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung von Verbrechern (Zusatzabkommen) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 30.07.1935 · idF BGBl. Nr. 238/1935 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5.
Das vorliegende Abkommen soll drei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und die gleiche Dauer haben wie der Auslieferungsvertrag vom 3. Dezember 1873.
Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und ihm ihre Siegel beigesetzt.
Geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache in Wien, am 29. Oktober 1934.