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Fassungsvergleich zu Berner Übereinkunft (Römische Fassung)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berner Übereinkunft (Römische Fassung) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.07.1936 · idF BGBl. Nr. 197/1936 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5.
Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber, die ihre Werke zum ersten Male in einem anderen Verbandsland veröffentlichen, haben in diesem letzteren Lande die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber.
Anmerkung
Zum Begriff der Veröffentlichung siehe Art. 4 Abs. 4.