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Fassungsvergleich zu Gewerblicher Rechtsschutz - Herkunftsbezeichnungen (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewerblicher Rechtsschutz - Herkunftsbezeichnungen (Italien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.09.1954 · idF BGBl. Nr. 235/1954 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5.
(1) Das gegenwärtige Abkommen wird in den verfassungsmäßigen Formen eines jeden der beiden vertragschließenden Länder ratifiziert.
(2) Der Austausch der Ratifikationsurkunden findet in Wien statt.
(3) Das Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Geschehen zu Rom, in doppelter Ausfertigung, am 1. Feber 1952.