Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Gewerblicher Rechtsschutz - Rechte an Fabriks- und Handelsmarken (Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewerblicher Rechtsschutz - Rechte an Fabriks- und Handelsmarken (Jugoslawien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 12.08.1955 · idF BGBl. Nr. 199/1955 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Dritte, die auf dem Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien von im Sinn der vorhergehenden Artikel wiederhergestellter Fabriks- oder Handelsmarken Gebrauch gemacht haben oder innerhalb einer Frist von neun Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens fortfahren, solche Marken zu gebrauchen, können weder wegen Markeneingriffen verfolgt noch zum Schadenersatz herangezogen werden.