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Fassungsvergleich zu Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.10.1956 · idF BGBl. Nr. 212/1956 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
(1) Auf dem Gebiet eines der vertragschließenden Teile vor Gericht abgeschlossene Unterhaltsvergleiche werden im Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles vollstreckt, wenn sie den in den Art. 1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen, insoweit diese Bestimmungen auf sie Anwendung finden können, entsprechen.
(2) Dasselbe gilt für Unterhaltsvergleiche, die vor anderen zur Führung von Vormundschaften oder Pflegschaften berufenen Behörden geschlossen werden, sofern der Antrag auf Vollstreckung durch das zuständige Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht an das zur Bewilligung der Vollstreckung zuständige Gericht des anderen vertragschließenden Teiles unter Hinweis auf diesen Vertrag übersendet wird.