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Fassungsvergleich zu Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.03.1959 · idF BGBl. Nr. 47/1959 Art. 5↗RIS↗
Artikel V.
Vom 15. Juli 1931 an kann jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder Nichtmitgliedstaat dem Abkommen beitreten.
Dieser Beitritt wird durch eine Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbundes vollzogen, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbundes zu hinterlegen ist.
Der Generalsekretär des Völkerbundes wird die Hinterlegung unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.