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Norm
Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts
Fassungen
Art. 5 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts
BGBl
Art. 5 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts
Judikatur
Art. 5 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts
Art. 5 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts
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Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 5
neu
in Kraft ab 01.03.1959 · idF
BGBl. Nr. 47/1959
Art. 5↗
RIS↗
Artikel 5.
Die Wirkungen der Scheckerklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärungen unterschrieben worden sind.