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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (BRD) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.1960 · idF BGBl. Nr. 27/1960 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
(1) Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung von Auslagen, die bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens entstanden sind; dies gilt auch für die Beträge, die an Sachverständige gezahlt worden sind.
(2) Die ersuchte Behörde hat die ihr erwachsenen Auslagen der ersuchenden Behörde mitzuteilen.