Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht – Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen
1§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5
Die Prüfung der Vollstreckungsbehörde beschränkt sich auf die im Artikel 2 genannten Voraussetzungen und die im Artikel 4 aufgezählten Urkunden.