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Fassungsvergleich zu Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Jugoslawien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 24.12.1962 · idF BGBl. Nr. 310/1962 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Auf dem Gebiete eines der Vertragschließenden Staaten vor Gericht oder vor zur Führung von Vormundschaften berufenen Behörden abgeschlossene Unterhaltsvergleiche werden im Gebiete des anderen Vertragschließenden Staates anerkannt und vollstreckt, wenn sie den in den Artikeln 1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen, insoweit diese Bestimmungen auf sie Anwendung finden können, entsprechen.